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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der White Lama,

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Alexander Müller & Mark Kuhlmann GbR

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(Stand: 08.03.2021)

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1. Geltungsbereich

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Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle durch WHITE LAMA Productions, Alexander Müller & Mark Kuhlmann GbR (im folgenden WHITE LAMA genannt) im Auftrag durchgeführten gegenwärtigen und zukünftigen Filmprojekte, insbesondere für die Erstellung von Werbe- und sonstigen Filmen im Auftrag des Auftraggebers und der hierfür erforderlichen Vor- und Zusatzarbeiten (Ausarbeitung von Konzepten, Erstellung von Drehbüchern usw.). Abweichende Bedingungen der Auftraggeber erkennt WHITE LAMA selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, WHITE LAMA hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

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2. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten

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2.1. Vorvertragliche Mitteilungen wie insbesondere Kostenvoranschläge oder Beschreibungen sind grundsätzlich freibleibend.

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2.2. Vorarbeiten wie die Erstellung von Exposés, Treatments oder Skizzen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind nur aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

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3. Auftragserteilung

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3.1 WHITE LAMA ist an eigene Angebote bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Abgabe gebunden. An darin enthaltene Terminangaben ist WHITE LAMA nur gebunden, wenn die Annahme innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er als solcher bezeichnet wurde.

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3.2. Mit der Annahme eines Angebots von WHITE LAMA durch den Auftraggeber kommt ein Vertrag nach Maßgabe dieser AGB zustande. Die Annahme hat schriftlich (Übersendung des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots per Mail genügt) zu erfolgen.

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3.3 Soweit in einem Angebot Angaben über technische Leistungsmerkmale enthalten sind, stellen diese nur ungefähre Werte und keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, außer sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

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4. Kosten

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4.1 Die im Angebot angegebenen Preise lauten in Euro (€) und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Der im Angebot angegebene Gesamtpreis umfasst nur die aufgelisteten Herstellungskosten, für weitere Kosten wie z.B. aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers gilt Ziffer 7.

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4.2 Bei Änderung der Kostenlage, insbesondere bei Schwankungen der Materialpreise, behält sich WHITE LAMA vor, Preisänderungen vorzunehmen. WHITE LAMA wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine derartige

Änderung der Kostenlage abzusehen ist. Der Auftraggeber hat dann ein Kündigungsrecht.

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4.3 Der Auftraggeber kann sich nicht auf Preise in vorangegangenen oder nachfolgenden Angeboten berufen.

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5. Zahlungsbedingungen

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5.1 Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von einer Woche nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

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5.2 Die Bezahlung erfolgt durch folgende Teilzahlungen: 50% nach Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber (vgl. Ziffer 3.2) und 50% nach Endabnahme des Werkes.

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6. Der Film

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6.1 Die Filmproduktion durch WHITE LAMA erfolgt aufgrund der Vertragsgrundlage, also des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/ Konzepts/ Lasten- und/oder Pflichtenhefts/ Layoutfilms und/ oder des digital/ schriftlich festgehaltenen Inhalts der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Die Vertragsgrundlage ist als Anlage dem Angebot beigefügt und gilt bei Annahme als Vertragsbestandteil.

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6.2 WHITE LAMA trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films. Werden Inhalte nur konzeptmäßig oder ähnlich offen festgelegt, so trägt WHITE LAMA auch hierüber die Verantwortung, soweit nicht der Auftraggeber konkrete Anweisungen erteilt.

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6.3 Für die sachliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts des Films trägt der Auftraggeber die Verantwortlichkeit, soweit WHITE LAMA nicht nachweislich Weisungen des Auftraggebers missachtete. Demnach ist es Aufgabe des Auftraggebers zu überprüfen, ob die Umsetzung und spätere Verwertung des Filmes Rechte gleich welcher Art verletzt, und zwar auch dann, wenn Ideen, Skripte, Drehbücher usw. von WHITE LAMA entwickelt oder erstellt werden. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Allgemeine Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Rechte an intellektuellem Eigentum sowie die wettbewerbs-, medien- und sonstige rechtliche Zulässigkeit der entwickelten Ideen und des Gesamtprodukts.

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6.4. Wenn der Auftraggeber WHITE LAMA Materialien (Drehbücher, sonstige Texte, Ton und Musik, Bild) zur Verfügung zu stellen hat, damit WHITE LAMA das Werk erstellen kann, so hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist es erforderlich, das vom Auftraggeber überlassene Material in ein anderes Format zu konvertieren, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er selbst bzw. WHITE LAMA die

zur vorgesehenen Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

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7. Leistungsänderungen

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7.1 Die vereinbarte Vergütung deckt nur die Erstellung des in der Vertragsgrundlage (vgl. Ziffer 6.1) vereinbarten Werkes aufgrund der im Angebot enthaltenen Herstellungsmaßnahmen und -kosten ab. Soweit der Auftraggeber das so zu erstellende Werk nachträglich ändern will, ist der hierfür entstehende Mehraufwand an WHITE LAMA gesondert zu vergüten.

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7.2 Soweit die Parteien für den Mehraufwand der Änderung keinen pauschalen Festpreis vereinbart haben gilt ein Stundenhonorar in Höhe von 65,00 Euro (zzgl. USt) pro beteiligter Arbeitskraft als vereinbart.

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7.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bearbeitungen und andere Änderungen des vollendeten Filmes von WHITE LAMA vorab genehmigen und durch WHITE LAMA gegen Übernahme der Kosten selbst vornehmen zu lassen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

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8. Zeitplan, Ablauf der Produktion

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8.1 WHITE LAMA erstellt einen Zeitplan, der zumindest einen voraussichtlichen Abgabetermin enthält. Der Zeitplan ist in Absprache mit dem Auftraggeber zu erstellen, wenn dieser an der Produktion mitwirken soll. Wird der Abgabetermin nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, WHITE LAMA eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer die Abnahmeversion abzuliefern ist. Soweit bei Angebotserteilung bereits ein Zeitplan von WHITE LAMA vorliegt, wird dieser nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich zugesichert oder als Vertragsbestandteil bezeichnet wird.

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8.2 WHITE LAMA ist verpflichtet, nach Festlegung des Inhalts nach Ziffer 6.1 aber vor Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche des Auftraggebers nach Ziffer 7 kostenpflichtig vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit diese Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass WHITE LAMA die Verantwortung für deren Umsetzung nicht übernehmen kann. Nach Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche und solche, für deren Umsetzung WHITE LAMA die Verantwortung nicht übernehmen kann, können von WHITE LAMA abgelehnt werden. Die Ablehnung von Änderungswünschen begründet kein gesondertes Kündigungsrecht des Auftraggebers. WHITE LAMA kann seine Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von einer Einigung über die zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig machen.

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8.3 Wird absehbar, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, so hat WHITE LAMA dem Auftraggeber unverzüglich den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

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8.4 Beruhen zeitliche Verzögerungen auf Änderungswünschen (vgl. Ziffer 8.2 oder Ziffer 7) oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Abnahmetermin mindestens um die Zeit verschoben werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Das Gleiche gilt bei Verzögerung aus Gründen, die WHITE LAMA trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht beeinflussen kann, wie insbesondere Fälle höherer Gewalt (vgl. Ziffer 12). Verzögert sich die Leistung aufgrund höherer Gewalt unangemessen lang, können beide Parteien wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurücktreten.

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8.5 Der Auftraggeber hat Arbeitszeiten, die über die ursprüngliche Planung/ Kalkulation hinausgehen gesondert zu vergüten (vgl. Ziffer 7.2), außer WHITE LAMA hat die Verlängerung selbst zu vertreten.

 

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9. Nutzungszweck des Werkes

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9.1 Das Werk wird zum Zwecke der jeweils vertraglich vorausgesetzten oder vereinbarten Nutzung erstellt. Die Nutzungen sind ggf. in einem Rechtekatalog als Anlage zum Angebot festzuhalten und durch den Auftraggeber gesondert zu vergüten. Werden dem Auftraggeber alle Rechte des Rechtekatalogs eingeräumt (exklusiv oder auch nicht-exklusiv), so gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht mögliche zukünftige technische neue Nutzungs-, Vertriebs- und Vorführungsarten als dem Auftraggeber eingeräumt. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vollen Vergütung gemäß Ziffer 10 einschließlich sämtlicher in Rechnung gestellter Auslagen, Mehrkosten und Überstunden.

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9.2 WHITE LAMA bleibt Inhaber sämtlicher Urheber- und Verwertungsrechte, welche dem Auftraggeber nicht nach Ziffer 9.1 eingeräumt werden. Der Auftraggeber räumt WHITE LAMA soweit erforderlich sämtliche hierzu notwendigen Rechte wie z.B. Verwertungsrechte an Drehbüchern, Rechte ausübender Künstler, Persönlichkeitsrechte und Rechte am eigenen Bild der Abgebildeten, Hausrechte usw. ein. Ausgenommen ist vom Auftraggeber geliefertes Material von Dritten nach Ziffer 6.4. WHITE LAMA behält sich Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen von ihm erstellten Texten, Skizzen, Fotos, Layout-Filmen, Kalkulationen und Unterlagen mit der Bezeichnung „vertraulich“ oder ähnlich/ sinngemäß vor. Eine Verwertung oder Weitergabe dieser Materialien bedarf auch nach vollständiger Bezahlung der schriftlichen Zustimmung von WHITE LAMA.

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9.3 WHITE LAMA darf den gesamten Film nach Erstveröffentlichung durch den Auftraggeber, spätestens sechs Monate nach Abnahme in allen Verwertungsarten, welche dem Auftraggeber nicht exklusiv übertragen wurden, im Ganzen oder in Teilen verwerten, bearbeiten, mit anderen Werken verbinden und auch diese Werke vollumfänglich verwerten und an Dritte lizenzieren. WHITE LAMA darf den gesamten produzierten Film insbesondere für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Website) nutzen und Ausschnitte daraus in sein eigenes Showreel einfügen und dieses vorführen. Diese Nutzung für eigene Werbezwecke bleibt WHITE LAMA auch dann gestattet, wenn sämtliche Rechte exklusiv auf den Auftraggeber übertragen wurden. Die Nutzung für eigene Werbezwecke schließt das Recht von WHITE LAMA ein, den Auftraggeber als Referenz mit seiner Firma oder seiner Marke insbesondere auf der Website von WHITE LAMA zu nennen.

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9.4 WHITE LAMA ist nicht verpflichtet, Rohdaten an den Auftraggeber herauszugeben, wie insbesondere Aufnahmematerialien, Filmmusik, Materialien von Dritten, Daten des Schnittprogramms, usw.

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9.5 Die vertragliche Rechtseinräumung bezieht sich immer nur auf das vertragsgegenständliche konkrete Filmwerk. Rechte an diesem konkreten Filmwerk zugrundeliegenden Ideen werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt.

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10. Vergütung

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10.1. Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen von WHITE LAMA (wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Erstellung des Werkes anfallende Entgeltforderungen Dritter) und etwaig zu vergütende Überstunden, soweit diese nicht bereits mit der vom Auftraggeber an WHITE LAMA zu zahlenden, vereinbarten Vergütung abgegolten sind. Der Auftraggeber informiert sich über etwaige gegenüber Verwertungsgesellschaften oder der Künstlersozialkasse bestehende Zahlungs- und Meldepflichten und verpflichtet sich auch WHITE LAMA gegenüber, diese zu erfüllen.

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10.2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (vgl. Ziffer 5), so ist WHITE LAMA berechtigt, die Leistung zu verweigern (vgl. Ziffer 18) und/ oder Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu fordern. Falls WHITE LAMA ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

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10.3 Für Mehrkostenforderungen infolge von genehmigten Änderungswünschen des Auftraggebers gelten die Regelungen dieser Ziffer entsprechend, wobei WHITE LAMA Vorschusszahlungen verlangen kann.

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10.4. WHITE LAMA erklärt, dass er steuerrechtlich Inländer und mit (Wohn-)Sitz in Deutschland gemeldet ist.

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11. Abnahme

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11.1 Unmittelbar nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts stellt WHITE LAMA dem Auftraggeber eine Abnahmeversion zu oder führt ihm diese in seinen Geschäftsräumen vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Leistungsabschnitt in der vorgelegten Fassung abnimmt. WHITE LAMA ist im Rahmen des Zeitplanes (vgl. Ziffer 8) stets berechtigt, vom Auftraggeber Teilabnahmen zu verlangen.

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11.2 Eine Abnahme gilt mit Zugang der schriftlichen (E-Mail oder Fax genügt) Bereitstellungsanzeige durch den Produzenten als erbracht, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich verweigert (vgl. hierzu auch Ziffer 13.5). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Abnahmeverweigerung. Die Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, gilt die Abnahme eines Leistungsabschnitts immer auch als Abnahme der diesem jeweils zugrundeliegenden (kreativen) Leistungen, wie insbesondere Autoren-, Regie-, Ton-, Musik- und Schnittleistungen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Vertragsgrundlage nach Ziffer 6.1 liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

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11.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit der Abnahmegegenstand erheblich von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 6.1 abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 6.1 ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen oder vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen genehmigt wurden (Ausschluss sogenannter Geschmacksretouren). Ansonsten ist Produzent verpflichtet, nach abgelehnter Abnahme nacheinander 2 (in Worten: zwei) nach den Verbesserungsvorschlägen des Auftraggebers, welche gleichwohl im Rahmen des Budgets umsetzbar bleiben müssen, überarbeitete Abnahmegegenstände zur erneuten Abnahme vorzulegen. Werden auch diese beiden Abnahmen durch Auftraggeber verweigert, kann Produzent den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

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11.4 Der Produzent wird den Auftraggeber bei Zustellung oder Vorführung eines Teiles oder des gesamten fertiggestellten Filmes auf die Abnahmefrist nach Ziffer 11.2. hinweisen.

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12. Höhere Gewalt

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12.1 WHITE LAMA übernimmt weder Gewährleistung noch Haftung bei Diebstahl, Verlust oder Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenen Film- oder Bandmaterialien, es sei denn, dass das Film-/ Bandmaterial WHITE LAMA in Verwahrung gegeben wurde. Eine Verwahrungsabrede bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

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12.2 WHITE LAMA hat Verzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen (vgl. Ziffer 8.4). Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare Ereignisse, die WHITE LAMA die geschuldete Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anforderungen und sonstige vergleichbare Fälle.

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13. Gewährleistung

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13.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel auf höherer Gewalt beruhen (vgl. Ziffer 12) oder durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass WHITE LAMA gleichzeitig eine ihm obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. WHITE LAMA leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Mail, Fax oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.

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13.2. Sofern WHITE LAMA die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 14) statt der Leistung verlangen.

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13.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

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13.4. Sofern WHITE LAMA die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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13.5. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige (vgl. Ziffer 11) gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.

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13.6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schäden verjähren ansonsten in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit WHITE LAMA nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

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13.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.

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14. Haftung des Produzenten

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14.1 Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden auf höherer Gewalt beruhen (vgl. Ziffer 12) oder durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass WHITE LAMA gleichzeitig eine ihm obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Das Gleiche gilt für Mängel oder Schäden, die bei den Dreharbeiten oder durch das Werk am restlichen Vermögen des Auftraggebers herbeigeführt werden.

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14.2 WHITE LAMA haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die WHITE LAMA oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von WHITE LAMA oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.

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14.3. WHITE LAMA haftet in den Fällen der Ziffer 14.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

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14.4 In anderen als den in Ziffer 14.2 genannten Fällen ist die Haftung von WHITE LAMA – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. WHITE LAMA haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers in Frage kommt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet WHITE LAMA überhaupt nicht.

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14.5. Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Risiko wetterbedingter Änderungen. Er wird darauf hingewiesen, dass er dieses Risiko evtl. auf seine Kosten versichern kann. Eine Haftung von WHITE LAMA auch für Betriebsstörungen oder Störungen/ Unterbrechungen einer etwaig zu filmenden Veranstaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn Aufnahmen gemäß der vereinbarten Vertragsgrundlage (vgl. Ziffer 6.1) und Zeitplan (gemäß Ziffer 8) oder auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen Betrieb oder Werk oder in fremden Betrieben oder Werken oder auf dessen Veranstaltung durchgeführt werden.

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14.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von WHITE LAMA (sofern eine persönliche Haftung besteht). Die Ziffern 13.5 und 13.6 gelten auch für die Haftung von WHITE LAMA.

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15. Aufrechnung, Zurückbehaltung

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Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder

von WHITE LAMA anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

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16. Eingebrachte Gegenstände und Material

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WHITE LAMA haftet nicht für Gegenstände, die der Auftraggeber zu den Arbeiten eingebracht hat, es sei denn, diese wurden schriftlich angefordert. Gelangen Gegenstände oder Material (insbesondere Requisiten, digitale Inhalte, usw.) in den Besitz von WHITE LAMA, so steht ihm hieran ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.

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17. Kommunikation

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Die Parteien beabsichtigen, ihre Kommunikation möglichst umfassend zu dokumentieren: Über Gespräche/ Beratungen soll WHITE LAMA zeitnah Protokolle mit kurzen Zusammenfassungen anfertigen, die er dem Auftraggeber per Mail zusendet. Diese Protokolle kann WHITE LAMA in Form von Stichpunkten, eingescannten Notizen oder Video-/ Audio-Aufnahmen verfassen. Der Auftraggeber kommuniziert Entscheidungen nach Möglichkeit ebenfalls per Mail. (Fern-)mündlich erklärte Entscheidungen des Auftraggebers soll WHITE LAMA per Mail bestätigen. Um eine zügige Arbeit von WHITE LAMA zu gewährleisten, beabsichtigt der Auftraggeber, täglich (nur an Werktagen) seine Mails abzurufen und innerhalb von 24 Stunden jedenfalls mit einer selbst gesetzten Frist, in der er die aufgeworfenen Fragen bearbeitet haben will, zu beantworten. Der Auftraggeber beabsichtigt weiter, von WHITE LAMA per Mail angeforderte Lese- und/ oder Empfangsbestätigungen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. Auf die Ziffern 18 und 20 wird hingewiesen.

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18. Leistungsverweigerungsrecht von WHITE LAMA

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WHITE LAMA ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu verweigern, wenn er gemäß Ziffern 5 und 10 eine Vorschuss- oder eine Abschlagszahlung verlangt hat, nach Teilabnahme eine Teilrechnung gestellt hat, oder eine Antwort oder eine Lese-/ Empfangsbestätigung des Auftraggebers gemäß Ziffer 17 aussteht bis die jeweilige Leistung des Auftraggebers voll erbracht ist.

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19. Verschwiegenheit

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19.1 WHITE LAMA verpflichtet sich, Informationen über den Auftraggeber, mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, eine etwaig eingesetzte Agentur und deren Auftraggeber, über Geschäftstätigkeiten, Unternehmensstrategie, entsprechende Informationen über die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen, insbesondere den Inhalt dieser und anderer Produktion(en), technische Umsetzung sowie deren etwaig bestehende Marketingstrategie, die persönlichen Verhältnisse der Mitwirkenden des Auftraggebers, alle geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, strengste Geheimhaltung zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Geheimhaltung ist sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Auftraggebers, Teammitgliedern und Darstellern zu wahren.

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19.2 Die Geheimhaltungspflicht beginnt spätestens mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und gilt auch nach seiner Beendigung zeitlich unbefristet fort und endet nicht mit der Beendigung dieses Vertrages bzw. der diesen Vertrag betreffenden Produktion sondern gilt auch für vertrauliche Informationen, die WHITE LAMA bei der Besprechung von Folgeaufträgen erfährt, auch wenn hierüber kein weiterer Vertrag geschlossen wird. WHITE LAMA wird diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern und durch ihn beauftragten Personen auferlegen.

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19.3 Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind lediglich die Informationen, die nachweislich im Zeitpunkt der Offenbarung entweder

 – ohne Zutun von WHITE LAMA allgemein bekannt geworden sind,

 – bereits vor Offenlegung durch den Auftraggeber oder eines Dritten im Besitz von WHITE LAMA waren,

 – WHITE LAMA von Dritten rechtmäßig übermittelt wurden,

 – unabhängig von der Offenlegung und vor dieser durch WHITE LAMA erstellt wurden, oder

 – weitergegeben werden müssen, um Rechtsvorschriften oder bestandskräftige behördliche Vorgänge einzuhalten.

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20. Haftung und Vertragsstrafen des Auftraggebers

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20.1 Der Auftraggeber ist WHITE LAMA nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für

– die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von WHITE LAMA vor vollständiger Bezahlung der Vergütung (vgl. Ziffern 5 und 10) oder trotz nicht vereinbarter Einräumung eines Verwertungsrechts,

– die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung von WHITE LAMA. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.

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20.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für jede Verletzung des in Ziffer 20.1 unter Spiegelstrich 1 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten Nettovergütung und bei Verletzung des in Ziffer 20.1 unter Spiegelstrich 2 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von WHITE LAMA für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von WHITE LAMA auf Schadensersatz.

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20.3 Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation oder durch andere Beweismittel etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. Rechtsanwälte) nicht wahr ist. WHITE LAMA behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

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20.4 Unbeschadet der aufschiebenden Bedingtheit der Übertragung der Rechte nach Ziffer 9.1 (letzter Satz), hat sich der Auftraggeber bei allen seinen Verwertungsmaßnahmen als rechtlich verantwortlich zu bezeichnen. Soweit Dritte dennoch Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten nicht gegen den Auftraggeber, sondern gegen WHITE LAMA geltend machen, oder Dritte bei eigenen Verwertungen durch WHITE LAMA gemäß Ziffern 9.2 und 9.3 Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten gegen WHITE LAMA geltend machen, stellt der Auftraggeber WHITE LAMA insoweit frei. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auftraggeber in einem solchen Falle WHITE LAMA Vorschuss auf die entstehenden Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung leistet, einschließlich auch eigener Auslagen und einer entsprechenden angemessenen Vergütung für den eigenen Arbeitsaufwand, den WHITE LAMA in der konkreten Situation für erforderlich halten darf.

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21. Schlussbestimmungen

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21.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

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21.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

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21.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

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